vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen | Strassenverkehrsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 21. Oktober 2025 STK 2024 10 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer, Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom
19. Januar 2024, SEO 2022 10);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 11. November 2021 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (Beschuldigter) der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der vorsätzlichen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und be- strafte ihn mit einer bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobenen Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1’380.00. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und der sichergestellte Geldbetrag von Fr. 2’280.00 beschlagnahmt und mit der Busse und den Kosten verrechnet (U-act. 14.1.01). Der Beschul- digte erhob Einsprache (U-act. 14.1.04). Am 3. August 2022 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgewor- fen: 1.1 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch un- genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, […] 1.2 der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschrei- ten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, […] Am 21.01.2021, ca. 18:36 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen ZG xx in Freienbach, Autobahn A3, Fahrtrichtung Chur, wobei er ab Au- tobahnkilometer 130.4 (Raststätte Fuchsberg) einem vorausfahrenden Personenwagen über eine Strecke von ca. einem Kilometer auf dem Überholstreifen bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h bis 125 km/h mit einem Abstand von lediglich 5 bis 12 Metern folgte. A.________
Kantonsgericht Schwyz 3 überschritt dadurch den einzuhaltenden Sicherheitsabstand von vorlie- gend ca. 55 bis 62 Metern (halber Tacho) massiv. Für eine allfällige Bremsreaktion hätte er dabei weniger als 0,6 Sekunden Zeit gehabt (sog. 1/6 Tacho). Durch die massive Unterschreitung des einzuhaltenden Ab- standes zum vorderen Fahrzeug schuf er eine hohe abstrakte Unfallge- fahr und gefährdete andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere den vor- ausfahrenden Lenker, ernsthaft. Ab 18:41 Uhr fuhr A.________ ab Ge- meindegebiet Lachen (bei Autobahnkilometer 140.1) während ca. fünf Ki- lometern mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 145 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarche um 16 km/h. A.________ wusste, dass der Sicherheitsabstand mindestens einen hal- ben Tacho hätte betragen müssen. Indem er viel zu nahe hinter dem vo- ranfahrenden Fahrzeug fuhr, nahm er die dadurch hervorgerufene ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere jene des vorausfahrenden Lenkers, zumindest billigend in Kauf. Auch wusste er, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h nicht überschritten werden darf und tat dies dennoch wil- lentlich. Zur auf den 20. Oktober 2023 anberaumten Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte und die Verteidigung nach abgewiesenem Verschiebungsgesuch (Vi-act. 21) unentschuldigt nicht (Vi-act. 24). In der Folge wurde neu auf den
14. November 2023 vorgeladen, unter Hinweis, dass bei erneutem Nichter- scheinen die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchge- führt werde und aufgrund der im Vor- und Hauptverfahren erhobenen Beweise ein Urteil gefällt werden könne (Vi-act. 25). Der Beschuldigte und die Verteidi- gung blieben der Verhandlung erneut unentschuldigt fern (U-act. 47). Mit Urteil vom 19. Januar 2024 erkannte der Einzelrichter wie folgt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie
Kantonsgericht Schwyz 4
- der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 270.00 (total CHF 5’400.00) und mit einer Busse von CHF 1’530.00 bestraft. 2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 2.3. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse beträgt 7 Tage.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3’200.00 (Gerichtsge- bühr des begründeten Urteils CHF 1’500.00; Untersuchungskosten CHF 1’700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der sichergestellte Geldbetrag in Höhe von CHF 2’280.00 (Bus- sendepot) wird beschlagnahmt und vorab mit der Busse verrechnet und im Übrigen an die Verfahrenskosten angerechnet. 5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor- instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, er sei freizuspre- chen und ihm sei eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigung zuzusprechen (KG-act. 1-3). Weiter wurde beantragt, es seien die „einschrei- tenden Polizeibeamten“ zu befragen und es sei die Bedienungsanleitung des Herstellers für das im Polizeifahrzeug installierte Messsystem und die polizei- internen Bedienungsvorschriften zu edieren. Mit Eingabe vom 24. April 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und auf Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung (KG-act. 6). Am 17. März 2025 wurden die Parteien auf den 29. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (KG-act. 11). Nachdem die Vorladung dem Beschuldigten nicht zuge- stellt werden konnte, wurde die Verteidigung mit Verfügung vom 26. März 2025 aufgefordert, entweder dessen neue Wohnadresse oder ein Zustelldo-
Kantonsgericht Schwyz 5 mizil in der Schweiz bekannt zu geben (KG-act. 18). Mit Eingabe vom 4. April 2025 nannte die Verteidigung als Wohnadresse eine Anschrift in Monaco (KG- act. 22). Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde die auf den 29. April 2025 angesetzte Berufungsverhandlung abzitiert und dem Beschuldigten Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils angesetzt mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Vorladung im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert werde (KG-act. 24). Nachdem kein Zustelldomizil bezeichnet wurde, wurde die Vor- ladung vom 2. Juni 2025 auf den – vorgängig mit der Verteidigung abgespro- chenen und schriftlich terminierten (KG-act. 26) – Dienstag, 21. Oktober 2025 mit Datum vom ________ im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert (KG- act. 28). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 ersuchte der Verteidiger des Be- schuldigten wegen Ferienabwesenheit um Verschiebung der Berufungsver- handlung, welches Gesuch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Ok- tober 2025 abwies (KG-act. 33 und 34). Am 17. Oktober 2025 reichte die Ver- teidigung diverse Belege betreffend das Einkommen des Beschuldigten ein (KG-act. 35). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und der (substituierten) Verteidigung wurde an den Beru- fungsanträgen vom 4. April 2024 festgehalten (BVP, Plädoyernotizen Verteidi- gung, KG-act. 38/1). Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2025 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;-
Kantonsgericht Schwyz 6 in Erwägung:
1. Angefochten sind die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher grober Verlet- zung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinander- fahren sowie vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (ange- focht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1; vgl. nachstehend E. 2), der Straf- und Voll- zugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 2.1-2.3) und die Regelung der Verfahrenskosten inkl. der Beschlagnahme des Bussendepots (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 3 und 4).
2. Das Berufungsverfahren erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Nach der Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO, welche innert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgt und welche nicht begründet werden muss, beginnt für die appellierende Partei mit der Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO der Lauf einer Frist von 20 Tagen für die Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung. Die Berufungserklärung selbst muss ebenfalls nicht begründet werden (BGer 6B_1227/2023 vom
10. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO sind mit der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO und sodann mit der mündlichen oder schriftlichen Begründung zu erfüllen (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4). Das bedeutet, dass, soweit die Berufung im mündlichen Verfahren geführt wird, anlässlich der Berufungsverhandlung anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Begründen bedeutet anzugeben, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen konkreten Dispositivpunkts und aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen zu entscheiden ist (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
Kantonsgericht Schwyz 7 [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2). Bezüglich der Schuldsprüche legte der anwaltlich vertre- tene Beschuldigte vor Schranken des Kantonsgerichts nicht ansatzweise Gründe dar, die den von ihm beantragten Freispruch zu untermauern ver- möchten. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen resp. Bezugnahme zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung fehlte vollständig (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung). Folglich ist mangels der er- forderlichen Begründung auf die Berufung die Schuldsprüche betreffend nicht einzutreten. Es bleibt somit bei den Schuldsprüchen wegen vorsätzlicher gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hin- tereinanderfahren sowie vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsre- geln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Auto- bahnen.
3. Die im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge (näm- lich die Befragung der „einschreitenden Polizeibeamten“ sowie die Einholung „der Bedienungsanleitung des Herstellers für das im Fahrzeug der Polizeibe- amten installierte Messsystem“ und der „polizeiinternen Bedienungsvorschrif- ten für die Durchführung von Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit dem im Polizeifahrzeug installierten Messsystem“, vgl. KG-act. 3), wurden mangels Darlegung einer Entscheidrelevanz verfahrensleitend einstweilen abgewiesen. Dies mit Hinweis darauf, dass abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können (KG-act. 27). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die fraglichen Anträge wiederho- len, liess dazu jedoch lediglich ausführen, die Anträge dienten dazu, eine all- fällige Fehlbedienung der Messsysteme zu überprüfen und beliess es im Übri- gen bei einem Verweis auf die Ausführungen in der Berufungserklärung (BVP, Plädoyernotizen S. 3 f.). Mit diesen Vorbringen wurde jedoch nach wie vor nicht erklärt, weshalb die Messergebnisse seiner Ansicht nach unrichtig sein müssen. Weil der Beschuldigte stets von seinem Aussageverweigerungsrecht
Kantonsgericht Schwyz 8 Gebrauch machte (vgl. U-act. 8.1.02 [polizeiliche Befragung] und 9.1.03 [rechtshilfeweise staatsanwaltschaftliche Befragung] sowie BVP S. 2 f. [Befra- gung vor Schranken Kantonsgericht]), besteht auch aus dieser Sicht keine Möglichkeit, etwas Stichhaltiges für seine Beweisanträge abzugewinnen. An- ders gesagt, vermag die alleinige Behauptung der theoretischen Möglichkeit eines falschen Messresultats weitere Beweiserhebungen nicht zu rechtferti- gen. Somit wären die Beweisanträge, selbst wenn auf die Berufung gegen die Schuldsprüche einzutreten gewesen wäre, mangels Relevanz nach wie vor abzuweisen.
4. a) Zur Strafzumessung erwog die Vorinstanz hinsichtlich der Täterkomponente unter anderen, erschwerend komme ein im Kanton Bern gegen den Beschuldigten eröffnetes Strafverfahren hinzu, strafmindernd sei aber der Umstand, dass keine relevanten Vorstrafen bestünden (angefocht. Urteil E. 6.3.1 S. 12). Obschon der Beschuldigte die von ihm behauptete Einstellung des Verfahrens im Kanton Bern nicht belegt, kritisiert er die Berücksichtigung des laufenden Strafverfahrens als straferhöhend zu Recht (BVP, Plädoyernotizen S. 2). Allerdings vermag dieser Umstand nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Denn auch die Vorstrafenlosigkeit ist nicht zu berücksichtigen. Es sind vorliegend nämlich keine speziellen Gründe ersichtlich, weshalb der Umstand der Vorstrafenlosigkeit in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einfliessen sollte (dazu BGE 136 IV 1 E. 2.6). Wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit aber korrekterweise neutral aus und entfällt die Straferhöhung wegen eines laufenden Verfahrens, ändert sich in der Gesamtbetrachtung nichts. Hinsichtlich der Tatkomponente ist ergänzend bzw. präzisierend zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte infolge des ungenügenden Abstandes eine grobe Verkehrsregelverletzung ausschliesslich bis zur Raststätte Fuchsberg beging und bei seiner weiteren Fahrt bis zur Verzweigung Reichenburg mit der Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich eine einfache Verletzung vorliegt,
Kantonsgericht Schwyz 9 die mit einer Busse zu ahnden ist. In der Beurteilung des Verschuldens ändert dieser Umstand aber ebenfalls nichts. Denn während der gesamten strafrechtlich relevanten Fahrt herrschten, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte und unbestritten blieb, ungünstige Witterungs- und Verkehrsverhältnisse (Dunkelheit, dichter Verkehr). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach bezüglich des ungenügenden Abstandes dieser zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Wagen weniger als 0,6 Sekunden betrug, blieb unbestritten. Ebenso wurde nicht in Abrede gestellt, dass sich der Tachoabstand zwischen 4 % (fünf Meter bei 125 km/h) und 11 % (zwölf Meter bei 110 km/h) bzw. zwischen 0,144 und 0.373 Sekunden bewegte. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Abstand deutlich unter 0,6 Sekunden lag und dass im Falle eines Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeuges ein Auffahrunfall kaum hätte vermieden werden können. Insgesamt kann mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen werden, so dass die Strafe von 25 Tagessätzen, welche im unteren Bereich des Strafrahmens von bis zu 180 Tagessätzen liegt, als verschuldensangemessen qualifiziert werden kann (angefocht. Urteil E. 6.3.1). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte – abgesehen von seinem Vorbringen betreffend die Berücksichtigung des Verfahrens im Kanton Bern – keine weiteren Ausführungen zum Verschulden und zur Anzahl Tagessätze machte, so dass sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.
b) Der Beschuldigte wendet sich indessen gegen die Tagessätzhöhe von Fr. 270.00. Er lässt ausführen, aus den im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen der Steuerbehörde des Kantons Freiburg gehe hervor, dass das heutige Einkommen wesentlich tiefer sei, nämlich Fr. 50’000.00 pro Jahr anstelle von Fr. 10’472.25 pro Monat (BVP, Plädoyernotizen S. 2). Weitergehende Vorbringen erfolgten keine. Insbesondere machte der Beschuldigte keine Aussagen zu seinen aktuellen
Kantonsgericht Schwyz 10 finanziellen Verhältnissen anlässlich der Befragung vor Schranken des Kantonsgerichts (BVP, S. 2 f.). Bei der fraglichen Veranlagungsanzeige der kantonalen Steuerverwaltung Freiburg handelt es sich um eine Veranlagung für das Steuerjahr 2021, wobei von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 50’000.00 ausgegangen wurde (KG-act. 35/2). Die Veranlagung erfolgte ermessensweise, beruht mithin nicht auf einer Deklaration des Beschuldigten, weshalb daraus keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Einkommen möglich sind. Darüber hinaus betrifft die Veranlagung des Kantons Freiburg wie erwähnt das Steuerjahr 2021, massgeblich sind jedoch die finanziellen Verhältnisse zum Urteilszeitpunkt des Berufungsverfahrens (BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Ebenso lässt sich anhand des IKT-Auszugs der Ausgleichskasse Luzern für die Jahre 2016-2022 eine seit dem Jahr 2021 eingetretene und nach wie vor bestehende relevante Einkommensverminderung nicht ausmachen (Vi-act. 49.5). Sodann war oder ist der Beschuldigte an der unverteilten Erbschaft „Erben D.________“ beteiligt, die per Ende 2018 ein Reinvermögen von immerhin Fr. 9’422’095.09 aufwies (Vi-act. 49.1 und 49.5) und die Steuerverwaltung Schwyz verfügte gegen ihn als steuerpflichtige veräussernde Person einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 10’427’850.00 bzw. einen Steuerbetrag von Fr. 1’870’378.00 (Vi-act. 49.3). Wie es sich mit der Erbschaft heute verhält, das heisst insbesondere ob eine Teilung erfolgte, und wohin der Gewinn aus der Liegenschaftsveräusserung floss, ist nicht bekannt bzw. der Beschuldigte wollte zu seinem Vermögen keine Angaben machen (BVP, Frage 3). In der Gesamtbetrachtung sprechen weder die Vorbringen des Beschuldigten noch die Aktenlage dafür, dass das von der Vorinstanz aufgrund der Veranlagungsverfügung 2020 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für das (unvollständige) Steuerjahr 2020 (11 Monate, total der Einkünfte von
Kantonsgericht Schwyz 11 Fr. 142’646, Vi-act. 50.1) angenommene monatliche Einkommen unangemessen hoch wäre. Weil alsdann keinerlei sachdienlichen aktuellen Angaben zu den notwendigen Auslagen, zum Lebensunterhalt und den Lebensumständen vorliegen bzw. der Beschuldigte hierzu nicht aussagen wollte (vgl. Befragung zu den persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, BVP S. 2 f.), besteht auch kein Anlass, den von der Vor- instanz angewendeten Pauschalabzug von 20 % (Krankenkasse und Steuern) in Zweifel zu ziehen oder weitere Abzüge zu gewähren. Es hat somit bei einem Tagessatz von Fr. 270.00 zu bleiben.
c) Zu keinen Bemerkungen Anlass geben die Verbindungsbusse und deren Berechnung, wobei der Beschuldigte dazu ohnehin keine Ausführungen machte resp. eine nicht korrekte Berechnung nicht geltend machte. Es kann dazu in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen in E. 6.4.2 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Dasselbe gilt für den bedingten Vollzug der Geldstrafe und die minimale Probezeit von zwei Jahren (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.1).
d) Des Weiteren kann hinsichtlich der Festsetzung der Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 6.5). Der Beschuldigte äusserte sich dazu nicht. Ebenso hat es bei der im Übrigen korrekten Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen sein Bewenden (vorinstanzliches Urteil E. 6.6); auch hierzu machte der Beschuldigte keine Ausführungen.
e) Schliesslich führte der Beschuldigte nichts zur Beschlagnahme des Bussendepots von Fr. 2’280.00 aus. Es bleibt mithin dabei und es kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 7.1/2).
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5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Der Beschuldigte unterliegt in der Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ergebnis hat die vorinstanzliche Kostenverlegung unverändert zu bleiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 13 erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. Januar 2024 wie folgt neu verkündet:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch un- genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie
- der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Auto- bahnen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 270.00 (total Fr. 5’400.00) und mit einer Busse von Fr. 1’530.00 be- straft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 7 Tage.
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4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’200.00 (Gerichtsgebühr des begründeten Urteils von Fr. 1’500.00; Untersu- chungskosten Fr. 1’700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Der sichergestellte Geldbetrag in Höhe von Fr. 2’280.00 (Bussendepot) wird beschlagnahmt und vorab mit der Busse verrechnet und im Übrigen an die Verfahrenskosten angerechnet.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), das Verkehrsamt Schwyz (1/R, z. K.), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Stafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 25. November 2025 amu